Mitglieder
Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Eine der Hauptaufgaben der Rechtsanwaltskammer ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß §§ 6ff. BRAO.
Einen Antrag auf Zulassung kann jede Person stellen, die das zweite juristische Staatsexamen bestanden hat und die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. Zu Letzteren gehören insbesondere geordnete finanzielle Verhältnisse, Unbestraftheit und der Verzicht auf mit der Anwaltszulassung unvereinbare Tätigkeiten. Welche Tätigkeiten im Einzelnen mit einer Anwaltszulassung nicht vereinbar sind, ergibt sich aus dem hierfür verfassten Merkblatt über eine berufliche Tätigkeit neben der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, welches jedem/jeder Anwaltsbewerber/in als Bestandteil des Zulassungsantrages ausgehändigt wird. Ein Zulassungsantrag darf nur aus den im Gesetz (§ 7 BRAO) genannten Gründen zurückgewiesen werden.
Nach Antragstellung prüft die Rechtsanwaltskammer, ob einer dieser Versagungsgründe vorliegt. Ist dies nicht der Fall, so wird nach dem Nachweis über den Bestand einer Haftpflichtversicherung (§ 51 BRAO) die Zulassung erteilt.
Nach der Vereidigung vor der Rechtsanwaltskammer (§ 12a BRAO) erhält der/die Bewerber/in die Zulassungsurkunde (§ 12 BRAO). Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wirksam. Den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft finden Sie hier zum herunterladen und ausdrucken.
Nach Antragstellung prüft die Rechtsanwaltskammer, ob einer dieser Versagungsgründe vorliegt. Ist dies nicht der Fall, so wird nach dem Nachweis über den Bestand einer Haftpflichtversicherung (§ 51 BRAO) die Zulassung erteilt.
Nach der Vereidigung vor der Rechtsanwaltskammer (§ 12a BRAO) erhält der/die Bewerber/in die Zulassungsurkunde (§ 12 BRAO). Mit der Aushändigung der Urkunde wird die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wirksam. Den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft finden Sie hier zum herunterladen und ausdrucken.
Anwälte und Anwältinnen aus anderen Mitgliedsstaaten der EU und der WTO werden auf Antrag nicht zur Rechtsanwaltschaft "zugelassen", sondern in die Rechtsanwaltskammer "aufgenommen". Näheres zu diesen Verfahren finden Sie im Menüpunkt "Kammeraufnahme".
Rechtsanwaltsgesellschaften
Durch die Rechtsanwaltskammer werden auch Rechtsanwaltsgesellschaften nach den §§ 59c ff. BRAO zugelassen. Nach ihrer Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer bedürfen sie auch der Eintragung in das Handelsregister. Sie müssen die in der Bundesrechtsanwaltsordnung formulierten Anforderungen erfüllen; dies bedeutet vor allem, dass nur Rechtsanwälte / Rechtsanwältinnen, Steuerberater / Steuerberaterinnen, Wirtschaftsprüfer / Wirtschaftsprüferinnen und Mitglieder der anderen in § 59a BRAO genannten Berufe der Gesellschaft angehören dürfen. Einen Antrag auf Zulassung einer Rechtsanwaltsgesellschaft finden Sie hier. Es empfiehlt sich, bereits vor der notariellen Beurkundung uns den Entwurf der GmbH-Satzung zur Vorprüfung zu übermitteln. Dies setzt allerdings voraus, dass uns der Antrag auf Zulassung der Rechtsanwaltsgesellschaft bereits vorliegt.
In der Form der BGB-Gesellschaft geführte Sozietäten sowie Partnerschaftsgesellschaften benötigen keine Zulassung durch die Rechtsanwaltskammer. Partnerschaftsgesellschaften werden lediglich in das Partnerschaftsregister eingetragen. Dies gilt auch für Partnerschaftsgesellschaften mit beschränkter Berufshaftung; sie müssen uns lediglich die Berufshaftpflichtversicherung der Gesellschaft nach § 51a Abs. 1 BRAO vorlegen.
Wer bereits zu einem früheren Zeitpunkt als Rechtsanwalt/Rechtsanwältin zugelassen war und - aus welchen Gründen auch immer - aus der Anwaltschaft ausgeschieden ist, kann die Wiederzulassung beantragen. Hierfür gelten dieselben Zulassungsvoraussetzungen wie bei einer Neuzulassung. Näheres finden Sie im Menüpunkt "Wiederzulassung".
Die Höhe der Gebühr für die Neuzulassung ergibt sich aus der Gebührenordnung der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer. Sie beträgt derzeit (01.07.2017) für die Bearbeitung eines Zulassungsantrages zur Rechtsanwaltschaft € 100,00 und für die Bearbeitung eines Antrages auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft € 510,00.